Ausstellung

 

§ 6 Zuchtzulassung

(3) Die Teilnahme an einer Ausstellung mit der Mindestbewertung „Gut“ durch einen vom Schäferhundverein RSV2000 und/oder VDH/FCI anerkannten Zuchtrichter ist Voraussetzung für den Zuchteinsatz.

Wo kann ich im RSV2000 meinen Deutschen Schäferhund ausstellen?

Ausstellungen werden einer Sichtung und/oder Körung angegliedert. Allerdings ist dies nicht immer der Fall.

Informationen hierzu können Sie der Rubrik ” Veranstaltungen” entnehmen.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Geschäftsstelle oder der LAZ Dr. Helmut Raiser

Was sollte ich bei einer RSV2000 Ausstellung beachten?

Die Aussteller werden dringend gebeten, jegliches double-handling, also Anrufen, Locken des Hundes von außerhalb des Rings zu unterlassen.

Alles weitere regelt die RSV2000 Ausstellungsordnung.

Ist das Richterurteil nachvollziehbar?

Sie können der Bewertung folgen, indem Sie die rechts stehende Bewertungskarte downloaden und ausdrucken. Die Bewertungskriterien entsprechen der ZG Matrix, allerdings in gekürzter Form.

Die ausgefüllte Karte Ihres Hundes erhalten Sie am Ende der Ausstellung.

Ausstellungsgebühr & Anmeldung

Die Meldegebühren für die Teilnahme eines Deutschen Schäferhundes an einer Ausstellung im RSV2000 sind in der Gebührenordnung festgelegt.

Bitte melden Sie Ihren Hund bei der jeweiligen Veranstaltung über CANIVA an. Die Gebühr wird mit der Meldung fällig und direkt über Caniva bezahlt.

Ausstellungsordnung

Diese Ausstellungsordnung legt fest, was bei Ausstellungen im RSV2000 zu beachten ist, welche Klasseneinteilungen es gibt und vieles mehr.

§ 1 Genehmigung der Ausstellungen und Geltungsbereich der Ausstellungsordnung

(1) Die nachfolgend aufgeführten beim Schäferhundverein RSV2000 termingeschützten Ausstellungen bedürfen der Genehmigung des Schäferhundverein RSV2000.

(2) Vorbereitung und Ablauf sind in den Bestimmungen dieser Ausstellungsordnung, der Zuchtrichterordnung sowie den betreffenden Bestimmungen des Ausstellungsreglements des VDH und der Fédération Cynologique Internationale (FCI) geregelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom Schäferhundverein RSV2000 termingeschützte Ausstellungen für Deutsche Schäferhunde. Vorbereitung und Ablauf regeln diese Ausstellungsordnung, die Zuchtrichterordnung sowie die betreffenden Bestimmungen des Ausstellungsreglements der Fédération Cynologique Internationale (FCI).

(2) Ausstellungen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Beschreibung und Bewertung des Phänotyps von Deutschen Schäferhunden dienen, den Stand der Zucht vermitteln und einer breiten Öffentlichkeit die Vielfalt der Rasse näherbringen.

(3) Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat, d. h. der die rechtliche Verfügungsgewalt hat.

(4) Aussteller ist derjenige, der auf der Ausstellung die Formalien abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt.

(5) Vorführer ist derjenige, der den Hund im Ring präsentiert.

§ 3 Terminschutz und Formalitäten

Alle Regelungen zum Antrag auf Terminschutz für Ausstellungen und die einzuhaltenden Formalien werden durch den Vorstand festgelegt und treten durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Schäferhundverein RSV2000 in Kraft.

§ 4 Zulassung von Hunden

(1) Zugelassen sind nur Deutsche Schäferhunde, die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich.

(2) Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (außer in der Veteranenklasse) nicht zugelassen.

(3) Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Ausstellungen ausgestellt werden.

(4) Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Ausstellungsleitung unterblieben.

(5) Nachmeldungen sind nicht möglich und nicht gestattet.

§ 5 Zulassung von Ausstellern

(1) Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht gemeldet und ausgestellt werden.

(2) Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Deutsche Schäferhunde, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des LAZ ausstellen.

(3) Ringhelfer dürfen am Ausstellungstag keine Hunde selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.

(4) Personen, die durch Beschluss eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, sind von der Teilnahme an allen Ausstellungen im Schäferhundverein RSV2000 ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluss auf Antrag des ausschließenden Mitgliedsvereines nach Anhörung bestätigt hat.

(5) Kommerzielle Hundehändler dürfen an Ausstellungen des Schäferhundverein RSV2000 nicht teilnehmen.

§ 6 Meldung

(1) Zur Meldung eines Hundes ist nur der zeichnungsberechtigte Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.

(2) Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungsordnung als f̈ür sich verbindlich an.

(3) Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten (Aussteller/Vorf̈ührer) wirken für und gegen den Eigentümer und/oder gegebenenfalls den Selbigen.

(4) Doppelmeldungen sind unzulässig.

(5) Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Weitere Regelungen des RSV2000 zur Rückerstattung von Meldegebühren bleiben hiervon unberührt.

(6) Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden. Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.

§ 7 Meldegelder

Das Meldegeld wird vom RSC2000 festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.

§ 8 Haftung

Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.

§ 9 Pflichten des Ausstellers/Vorführers

(1) Der Aussteller/Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig.

(2) Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich.

(3) Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde sowie die Leistungsurkunden sind auf Anforderung vorzulegen.

(4) Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.

(5) “Double handling” kann mit dem Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten das “double handling” stattfindet, durch den amtierenden Richter geahndet werden. Gegen den Aussteller/Vorführer kann ein Ausstellungsverbot gern. § 23 erlassen werden.

(6) Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt.

§ 10 Rechte des Ausstellers

Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Ausstellung sind unverzüglich unter Hinterlegung einer Sicherheitsgebühr in Höhe von 150,- Euro schriftlich der Ausstellungsleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) dem LAZ zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen oder die Sicherheitsgebühr ist unverzüglich zu überweisen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht. Bei Zurückweisung eines Einspruchs als unbegründet erfolgt keine Erstattung der Sicherheitsgebühr.

§ 11 Hausrecht

(1) Der Ausstellungsleiter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) In den Ringen besteht bis zum Abschluss des Richtens ein generelles Rauchverbot.

§ 12 Personen im Ring

Außer dem Zuchtrichter, zugelassenen Zuchtrichter-Anwärtern, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsleiter hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Platzierung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.

§ 13 Klasseneinteilung

(1) Klasseneinteilung:

  • Jüngstenklasse 6-9 Monate
  • Jugendklasse 9-18 Monate
  • Offene Klasse ab 18 Monate
  • Gebrauchshundklasse ab 18 Monate
    Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses das erforderliche Leistungs-/Ausbildungs-Kennzeichen auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht ist. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
  • Veteranenklasse: ab 8 Jahren
    Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Rassehunde-Ausstellung das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert.

(2) Stichtag für die Alterszuordnung: Das geforderte Lebensalter muss der Hund am Tag vor der Bewertung erreicht haben.

(3) Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, mangels Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass obige Voraussetzungen vorliegen.

§ 14 Formwertnoten und Beurteilungen

Bei allen Ausstellungen können folgende Formwertnoten vergeben werden:
Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Disqualifiziert (Disq)

In der Jüngstenklasse:
Vielversprechend (vv)
Versprechend (v)
wenig versprechend (wv)
ohne Bewertung
Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem
keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund ist
im Richterbericht anzugeben.

zurückgezogen
Als “zurückgezogen” gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges
aus dem Ring genommen wird.

Nicht erschienen
Als “nicht erschienen” gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt
wird.

§ 15 Platzierungen

(1) Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote “Sehr Gut”, bzw. in der Jüngstenklasse “versprechend” erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig.

(2) Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote “Vorzüglich” oder “Sehr gut” oder “vielversprechend” oder “versprechend” zuerkannt, so erhält er die Bewertung “Vorzüglich I”, “Sehr Gut I”, “vielversprechend I” bzw. “versprechend I”. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.

§ 16 Verspätet erscheinende Aussteller

Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er erhält jedoch eine Formwertnote. Trifft der Aussteller ein, bevor der Zuchtrichter seine Tätigkeit im Ring an diesem Tag beendet hat, so erfolgt die Bewertung des Hundes zu einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt.

§ 17 Bekanntgabe von Bewertungen und von Platzierungen

Die Bekanntgabe von Platzierungen auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst erfolgen, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist. Bei Auslegungsfragen zur Bewertung und Platzierung gilt die Eintragung im Bewertungsbogen des Zuchtrichters. Die Bewertung eines verspätet vorgeführten Hundes ist mit dem Zusatz “verspätet” mitzuteilen.

§ 18 Zulassung von Zuchtrichtern

Auf sämtlichen Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des Schäferhundverein RSV2000 und/oder VDH aufgeführten Zuchtrichter tätig werden. Ausländische Zuchtrichter dürfen nur bei erteilter “Freigabe” durch ihre Dachorganisation tätig werden. Die Bedingungen für Antrag und Freigabe sind in den Durchführungsbestimmungen “Freigabe und Einsatz ausländischer Zuchtrichter” des VDH gesondert geregelt.

§ 19 Pflichten des Zuchtrichters

(1) Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf dem Bewertungsbogen und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.

(2) Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.

(3) Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren. Die Bewertungsbögen muss er selbst führen.

§ 20 Anzahl der Hunde je Zuchtrichter

Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 13 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Bei besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Ausstellungsleiter im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.

§ 21 Zuchtrichterwechsel

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.

§ 22 Zuchtrichter-Anwärter

Die Ausstellungsleitungen sind angehalten, die Ableistungen von Anwartschaften aktiv zu fördern. Zu diesem Zwecke haben sich die Zuchtrichter-Anwärter bei der Ausstellungsleitung rechtzeitig schriftlich anzumelden.
Weiteres regelt die Zuchtrichter-Ausbildungsordnung.

§ 23 Ordnungsbestimmungen

(1) Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

(2) Es kommen hinsichtlich der Betroffenen insbesondere in Betracht:

  • Verwarnung
  • Befristetes Ausstellungsverbot
  • Unbefristetes Ausstellungsverbot

    Maßgebend für die Auswahl der Maßnahme ist u. a. die Schwere oder die Wiederholung von Verstößen. Betroffener der Maßnahme können der Eigentümer, Aussteller oder der Vorführer sein.

    (3) Als besondere Verstöße werden angesehen:

    • Störung des geordneten Ablaufs von Ausstellungen
    • Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Ausstellungsleitung
    • Aufenthalt im Ring ohne Berechtigung
    • Einbringung eines nach § 4 Ziff. 2 nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsgelände
    • Verstoß gegen § 9 Nr. 6
    • Beleidigung eines Zuchtrichters oder öffentliche mündliche oder schriftliche Kritik an dessen Bewertung
    • Erschleichung der Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung
    • Vornahme von Veränderungen oder Eingriffen am gemeldeten Hund oder Duldung der Vornahme durch eine beauftragte Person, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder Vorführung oder Duldung der Vorfhrung solcher Hunde durch eine beauftragte Person
    • Nichtzahlung von Meldegebühren.

    (4) Hunde, die sich auf einer Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Personen, die durch Beschluss eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausgeschlossen sind, sind von der Teilnahme an allen Ausstellungen im Bereich des Schäferhundverein RSV2000 ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluss auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt.

    (5) Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen gem. § 23 (3) h) vorgenommen wurden.

    (6) Zusä̈ndig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anlässlich einer Ausstellung ist der Vorstand des Schäferhundverein RSV2000.

    § 24 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung

    Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

    § 25 Durchführungsbestimmungen

    Der Vorstand des Schäferhundverein RSV2000 ist ermächtigt Durchführungsbestimmungen zu dieser Ausstellungsordnung zu erlassen.

    § 26 Inkrafttreten

    Diese Ausstellungsordnung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Schäferhundverein RSV2000 am 10. Januar 2009 verabschiedet. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen und Veröffentlichung auf der Internetseite des Schäferhundverein RSV2000 in Kraft.