Sämtliche Ausführungen sind nur ein Auszug der wichtigsten Vorschriften und ersetzen auf keinen Fall eine auf den Einzelfall abgestimmte steuerliche Beratung.
Züchten Sie hauptberuflich Hunde und/oder bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt mit der Hundezucht, gelten für Sie andere/weitere Vorschriften. Eine steuerliche Beratung speziell auf Ihren Einzelfall ist daher unerlässlich.
EINKOMMENSTEUER:
Zu unterscheiden ist die im Tierschutzgesetz maßgebliche „Gewerbsmäßige Hundezucht“ von der steuerrechtlich maßgeblichen „Gewerblichen Hundezucht“. Diese zwei Begrifflichkeiten werden gerne vermischt, müssen aber genau unterschieden werden.
Gewerbsmäßige Hundezucht (Tierschutzgesetz)
- Genehmigung vom Veterinäramt
- Mehr als drei zuchtfähige Hunde (ohne kastrierte Hunde)
- Es zählen Rüden und Hündinnen von der Geburt bis zum Tod
Gewerbliche Hundezucht (Steuerrecht)
- Anzahl der gehaltenen Hunde ist unerheblich
- Aufzucht und Veräußerung von Hunden ist grundsätzlich gewerblich und somit steuerpflichtig
- Bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich steuerrechtlich Liebhaberei
- Auch Deckrüdenbesitzer sind betroffen.
Steuerrechtlich ist Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb die Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, spricht man einkommensteuerrechtlich von Liebhaberei. Zur Beurteilung benötigt man eine Totalgewinnprognose. Zur Feststellung müssen daher über mehrere Jahre Einnahmen und Ausgaben aufbewahrt werden (mind. 5 Jahre, besser 10 Jahre).
Erzielte Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.
EINNAHMEN:
- Welpenverkäufe
- Erhaltene Decktaxen
- Verkauf von erwachsenen Hunden Ø usw.
AUSGABEN:
- Hundefutter
- Tierarzt
- Kaufpreis des Welpen oder Junghundes
- Ausbildungs- und Ausstellungskosten
- Hundesteuer
- Mitgliedsbeiträge
- Spezielles Fahrzeug für Hunde und Fahrtkosten zum Training, Prüfung, Tierarzt und Kauf des Hundefutters usw.
- Hundeanhänger
- Ausbildungsartikel (Leinen, Spielzeug, Ausbildungshilfen) Ø Kosten für Zwinger und Auslauf
- Prüfungsgebühren
- bezahlte Decktaxen
- usw.
WICHTIG
DIE BEWEISLAST LIEGT IMMER BEI IHNEN ALS STEUERPFLICHTIGEM
Es ist nicht zu empfehlen abzuwarten, bis Sie vom Finanzamt aufgefordert werden, Ihre Einkünfte zu erklären, denn die Erklärungspflicht erfolgt nicht für die Zukunft sondern in der Regel für vergangene Veranlagungsjahre. Das Finanzamt muss keine pauschalen Aufstellungen akzeptieren. Daher sollten von Beginn an alle Belege für die Einnahmen und Ausgaben aufbewahrt werden.
Zu betrachten sind die Überschüsse und Verluste in der Summe über mehrere Jahre. Ergibt sich in nur einzelnen Jahren ein positives Ergebnis, führt dies nicht sofort zu einer Steuerpflicht.
Sollten Sie vom Finanzamt aufgefordert werden, die Einkünfte aus Ihrer Hundezucht zu erklären, ergehen diese Bescheide oft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO. (Im Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheids explizit genannt.) Dies bedeutet, dass der Bescheid keine Rechtskraft erlangt und solange geändert werden kann, bis dieser Vorbehalt aufgehoben wird.
Eine Änderung ist daher auch zu Ihren Ungunsten möglich, egal ob berücksichtigte Verlust aberkannt werden oder Überschüsse nachträglich versteuert werden müssen.
Umsatzsteuer:
Zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht sind andere Kriterien als in der Einkommensteuer zu beachten.
Daher ist es möglich, dass einkommensteuerrechtlich im Ergebnis Liebhaberei vorliegt, aber trotzdem Umsatzsteuerpflicht besteht.
Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. (Bei Verkäufen ins Ausland sind dann entsprechende Ausfuhrnachweise aufzubewahren)
Dabei ist Unternehmer, wer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Die Absicht Gewinne zu erzielen, spielt im Umsatzsteuergesetz keine Rolle.
Nachhaltige Tätigkeit bedeutet:
- mehr als nur ein gleichartiger Umsatz
- Beteiligung am Markt
- Planmäßiges und mehrjähriges Handeln
- Auftreten wie ein Händler
- Unterhalten eines Geschäftslokals
- Intensität des Handeln
Dabei müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein, sondern es hat eine Betrachtung des Gesamtbildes zu erfolgen, was einen großen Ermessensspielraum der jeweiligen Finanzbehörde zulässt.
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist daher eine wichtige Vorschrift.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im folgenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. (Beide Grenzen sind incl. gesetzlicher „fiktiver“ Mehrwertsteuer).
Ist ein Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, muss er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kann jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. An diese Option ist der Unternehmer für 5 Jahre gebunden. Sinnvoll ist eine Option bei großen Investitionen mit entsprechend hohem Vorsteuerabzug.
VORSICHT:
Sind Sie bereits außerhalb Ihrer Hundezucht Unternehmer (Einzelunternehmen) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, werden die Umsätze beider Unternehmen zusammengezählt, da es
umsatzsteuerrechtlich (anders als im Einkommensteuer-, Gewerbesteuergesetz) nur ein einziges Unternehmen gibt. Dann ist die Grenze von Euro 17.500 schnell überschritten.
Gewerbesteuer:
Liegt keine Liebhaberei im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, führt dies zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb.
Gewerbesteuerlich ist für jeden einzelnen Betrieb gesondert ein Gewebeertrag zu ermitteln (anders als in der Umsatzsteuer). Eine Zusammenrechnung erfolgt lediglich bei einheitlichen Gewerbebetrieben. Dies kann z.B. der Fall sein bei dem Betreiben einer Hundezucht und eines Hundehotels.
Es gibt einen Gewerbesteuerfreibetrag bei Einzelunternehmen von Euro 24.500,00. Nur der diesen Betrag übersteigende Gewinn unterliegt der Gewerbesteuer.
Hundesteuer:
„http://de.wikipedia.org/wiki/Hundesteuer“
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa Reinigung der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird.
Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (so genannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest.
Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenführhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter (Zwingersteuer) vor.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. (VG Trier Urteil vom 15.05.2008 – 2 K 976/07.TR)
http://www.ra-kotz.de/hundesteuer_gewerbliche_hundehaltung.htm http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7b 254EC0D5-7EA0-4ABE-8CEF-5974C4D7D86C%7d
AO = Abgabenordnung GG = Grundgesetz